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Aufgrund des OVG-Urteils zur 2G-Regelung im Einzelhandel hat die Landesregierung die Verordnung angepasst, um auch weiterhin Infektionen zu verhindern. An die Stelle der 2G-Regel tritt ab jetzt eine FFP2-Maskenpflicht für alle Ladenlokale, inklusive Geschäfte des täglichen Bedarfs, da Masken dieser Art besser vor einer Infektion schützen.
Entsprechend der zum Zeitpunkt Ihrer Frage geltenden Corona-Verordnung gilt in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, wozu auch gastronomische Betriebe zählen, eine Pflicht zum Tragen einer medizinische Mund-Nasen-Bedeckung
Die Rednerinnen und Redner sollen in der öffentlichen Sitzung gut verständlich sein. Die Sitzungsleitung trägt keine Maske, um unmittelbarer in das Plenargeschehen eingreifen zu können.
Der Bundestag regelt seine Infektionsschutzmaßnahmen zum Schutz vor der Corona-Pandemie auf Grundlage von Art. 40 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz eigenverantwortlich.