Antwort 11.05.2022 von Petra Guttenberger CSU
Die von mit der auftragsweisen Betreuung durch die Krankenkassen angesprochene elektronische Gesundheitskarte ändert an dem gesetzlich bestimmten Leistungsumfang nichts.
Die von mit der auftragsweisen Betreuung durch die Krankenkassen angesprochene elektronische Gesundheitskarte ändert an dem gesetzlich bestimmten Leistungsumfang nichts.
Mit der Fertigstellung der bereits genehmigten Anlagen liegt Bayern über den Erwartungen des Netzentwicklungsplans 2030.
Alle Maßnahmen müssen täglich auf ihre Wirksamkeit, ihre Notwendigkeit und ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden