Frage von C. W. • 14.05.2022

Antwort von Stefan Schmidt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN • 16.05.2022
politisch gewollte Verwaltungstransparenz gegenüber den Bürger*innen sieht für mich anders aus.
politisch gewollte Verwaltungstransparenz gegenüber den Bürger*innen sieht für mich anders aus.
Der Leistungsumfang nach den §§ 4, 6 AsylbLG wird durch eine auf § 264 SGB V gestützte Vereinbarung nicht erweitert
Der Abschluss der von Ihnen ins Auge gefassten Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V und die damit verbundene Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich.
Aktuell können die Menschen aus der Ukraine auch ohne Behandlungsschein behandelt werden. Es müssen lediglich Daten wie Name, Wohnort und Kostenträger hinterlegt werden