Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
Frage von Bertram W. • 19.08.2024
Antwort von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN • 21.10.2024 Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SВGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert (d. h. erhöht oder verringert) werden.
Frage von Sabrina W. • 22.07.2024
Antwort ausstehend von Karl Lauterbach SPD Frage von Nadine Z. • 29.05.2024
Antwort von Simona Koß SPD • 29.05.2024 Dies beinhaltet auch die Sicherstellung der Kostenübernahme für notwendige medizinische Eingriffe durch die Krankenkassen.
Frage von Martina B. • 13.09.2023
Antwort ausstehend von Ulrike Kämmerer dieBasis Frage von Anna M. • 24.06.2023
Antwort ausstehend von Lisa Paus BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Frage von Nadine Z. • 31.05.2023
Antwort von Marco Buschmann FDP • 06.06.2023 Eltern sind im Regelfall am besten dafür geeignet, zu entscheiden, wie den Bedürfnissen und dem Wohl ihres Kindes gedient ist. Diese Wertungen zeichnet auch das Selbstbestimmungsgesetz nach.