Antwort 24.08.2022 von Hubertus Heil SPD
Eine verpflichtende „Zuweisung“ von Arbeitslosen auf bestimmte offene Stellen ist gesetzlich nicht möglich und würde auch dem grundgesetzlich geschützten Recht der freien Berufswahl widersprechen.
Eine verpflichtende „Zuweisung“ von Arbeitslosen auf bestimmte offene Stellen ist gesetzlich nicht möglich und würde auch dem grundgesetzlich geschützten Recht der freien Berufswahl widersprechen.
Bisher ist der "sich abzeichnende Personalnotstand" infolge der Impfpflicht nach Rücksprachen mit Einrichtungen und Kommunen im Wahlkreis nicht erkennbar.
Über Entlastungen oder Werbeaktionen zur Gewinnung neuen Nachwuchses. Über Personaleinstellungen. Dazu bin ich gerne bereit,
Unter Beachtung der Länderkompetenz neue Bundesgesetzgebung zur finanziellen Unterstützung der Länder bei der Schaffung dazu erforderlicher Stellen.
