
(...) Bei der Befragung handelt es sich statistisch-methodisch um eine Vollerhebung mit freiwilliger Teilnahme – Das ist die korrekte Bezeichnung. Es besteht also keine Auskunftspflicht. (...)
(...) Bei der Befragung handelt es sich statistisch-methodisch um eine Vollerhebung mit freiwilliger Teilnahme – Das ist die korrekte Bezeichnung. Es besteht also keine Auskunftspflicht. (...)
(...) Auf die entsprechende Rechtsgrundlage, nämlich die Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung von 2010 und Datenschutz wird hingewiesen. Die Frage zur Migrationsgeschichte ist auf Initiative eines Bundesministeriums entstanden, um die Frage von struktureller Diskriminierung am Arbeitsmarkt zu erfassen. (...)
(...) Ich sehe darin keine Diskriminierung, da die Angabe keinerlei Einfluss auf die Erteilung des ALG oder Vermittlung durch die BA hat. Da die Angaben auf freiwilliger Basis erfolgen, sehe ich auch keinen Widerspruch zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. (...)
(...) 2 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zur statistischen Erhebung des Migrationshintergrundes. Die gewonnenen Daten dienen allein statistischen Zwecken und sind nicht Bestandteil des Personalbogens zur Arbeitsvermittlung. Die Angabe entsprechender Daten durch die arbeitssuchende Person ist freiwillig. (...)
(...) Betroffene sollten sich daher in jedem Fall an eine Beratungsstelle wenden und den zuständigen Datenschutzbeauftragten einschalten. Es gibt außerdem die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, an die man sich wenden kann. Bei uns ist das Frau Sylvia Ott vom Jobcenter Dahme-Spreewald. (...)
Sehr geehrte Frau B., zu Ihrer Anfrage möchte ich wie folgt antworten: