Da Vorruheständler keiner aktiven Beschäftigung nachgehen, und ihnen somit auch keine Fahrtkosten entstehen, ist die Auszahlung der Energiepreispauschale nicht vorgesehen.
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Antwort 04.04.2023 von Hubertus Heil SPD
Antwort 11.07.2023 von Cem Özdemir BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Erhalten Sie einen Arbeitslohn aus einer früheren Dienstleistung, so erhalten Sie die Energiepreispauschale nicht, da der Anspruch bei Arbeitnehmenden an eine aktive Beschäftigung geknüpft ist
Antwort ausstehend von Olaf Scholz SPD
Antwort ausstehend von Ricarda Lang BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antwort 13.10.2022 von Bernd Rützel SPD
Ich halte es für richtig, dass angesichts der Preisentwicklung nicht nur bei den Mobilitäts-, sondern vor allem auch den Wohnungskosten auch Vorruheständler die Pauschale erhalten – und weiß mich darin mit den Kolleginnen und Kollegen aus der SPD-Fraktion einig.
Antwort 07.02.2023 von Stephanie Aeffner BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wir helfen den Bürgerinnen und Bürger mit einem umfangreichen Entlastungspaket, von dem auch Sie profitieren. So wie zum Beispiel die Gas- und Strompreisbremse, den Energie-Rabatt, das Deutschlandticket, Inflationsausgleich, absetzbare Rentenbeiträge.