Antwort 14.08.2026 von Carsten Müller CDU
Bei besonders schweren Delikten kann aus meiner Sicht eine Nichtanwendung der Vorbewährung ausnahmsweise gerechtfertigt sein.
Bei besonders schweren Delikten kann aus meiner Sicht eine Nichtanwendung der Vorbewährung ausnahmsweise gerechtfertigt sein.
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