(...) Verfassungsschutz-Behörden von Bund und Ländern haben jahrzehntelang gewaltorientierte Neonazis unterstützt. Bis heute sind z.B. die Verquickungen der Verfassungsschutz-Behörden mit dem NSU und seinem Unterstützerumfeld nicht vollständig aufgeklärt. Im Gegenzug investiert das Bundesamt für Verfassungsschutz als Geheimdienst bis heute Energie in die Überwachung von Teilen meiner Partei DIE LINKE, während der ehemalige Präsident des BfV die rechtsextreme AfD beriet. (...)
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(...) Eine Infragestellung des Artikels 102 ist damit in keiner Weise vereinbar. Forderungen unserer Wählerschaft diesbezüglich sind mir ebenso wenig bekannt, wie die Existenz irgendeiner Partei, die dies fordert. (...)
(...) Das unabhängige Gerichte im Einzelfall möglicherweise auch Entscheidungen treffen, die sich als unzutreffend erweisen können, ist leider abhängig von den Umständen des Einzelfalls nicht gänzlich auszuschließen. Das kann schon dadurch passieren, dass beispielsweise Zeugen sich irren oder schlichtweg die Unwahrheit sagen. (...)
(...) vielen Dank für Ihre Anfrage. Gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, in dessen Ermessensspielraum es liegt, ob es die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet, besteht meiner Meinung nach keinerlei Veranlassung für Misstrauen. Die vorher bestehende Pflicht des Gerichts, auf den maßgeblich rechtlichen Gesichtspunkt bei einer Nichtannahme hinzuweisen, wurde vom Gesetzgeber aufgegeben, da die Zahl der Verfassungsbeschwerden stark angestiegen war. (...)
(...) Zunächst muss ich Ihnen widersprechen: Entgegen Ihrer in der Frage vom 29.7.2019 gemachten Darstellung war die von Ihnen genannte Petition nicht beim Bundestag anhängig, sondern schon seit dem 17.4.2018 mangels erreichten Quorums beendet. (...)
(...) Nur rund 3 % der Verfassungsbeschwerden sind überhaupt erfolgreich. Angesichts der immer noch steigenden Eingangszahlen beim Bundesverfassungsgericht würde eine Begründungspflicht bei Nichtannahmen nicht zu einer Stärkung, sondern einer Schwächung des Gerichts führen. Die Beweggründe des Gesetzgebers damals von einer Begründung der Nichtannahme durch das Bundesverfassungsgericht abzusehen, verfangen also auch heute noch. (...)