Entscheidend ist nicht die Wählerzahl einer Partei, sondern ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Parteiverbot gerichtsfest belegt sind.
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Selbstverständlich darf man die AfD nicht “gewähren“ lassen, so wie Sie es schreiben. Aus diesem Grund ist die AfD bereits von einigen parlamentarischen Vorgängen, beispielsweise von der Teilnahme bzw. dem Beiwohnen im Parlamentarische Kontrollgremium, zu Recht ausgeschlossen.
Da aktuell weder die Einleitung noch die Grundlage eines solchen Verbotsverfahrens absehbar ist, kann ich Ihre Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten.
Insgesamt zeigt sich, dass die AfD und ihre Jugendorganisation zwar in Teilen Bestrebungen vertreten, die der FDGO widersprechen. Die konsequente Arbeit des Rechtsstaates, politische Aufklärung und die Stärkung der demokratischen Mitte sind die zentralen Mittel, um Extremismus wirksam zu begegnen.
Der Partei wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz ein planvolles, verfassungswidriges Vorgehen bescheinigt, das sich gegen zentrale Prinzipien des Grundgesetzes richtet: gegen Menschenrechte, gegen das Demokratieprinzip, gegen die Unantastbarkeit der Menschenwürde.