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Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung muss gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch den behandelnden Arzt unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Gesundheitsämter sind ihrerseits verpflichtet, einen gemeldeten Verdachtsfall an die zuständige Landesbehörde und pseudonymisiert an die zuständige Bundesoberbehörde – das PEI – zu melden.

Vielen Dank für Ihre Nachricht und das Kompliment. Die Kolleginnen und Kollegen der Union werden Ihnen auf Nachfrage sicher bestätigen, dass meine Kritik an ihnen nicht nachgelassen hat.

Die Förderung von Forschung im Gesundheitswesen bleibt ein wichtiges Anliegen, für das ich mich weiterhin im Rahmen meiner parlamentarischen Tätigkeit einsetzen werde


Allerdings waren diese zum Einen durch den hohen Handlungsdruck und international hohe Kosten bedingt, zum Anderen fanden die zentralen Preisbestimmungen nicht "im Geheimen" statt, sondern stets auf Grundlage von Gesetzen oder Verordnungen.