Antwort 02.04.2024 von Michael Schrodi SPD
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG weiter geltendes Recht.
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG weiter geltendes Recht.

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben die Erwerbstätigen. Damit wird die Pauschale an rd. 44,8 Mio. Bürgerinnen und Bürger gezahlt. Die Pauschale soll deren drastisch gestiegene erwerbsbedingte Wegekosten abfedern.
[...] Um dies nachweisen zu können, genügt lediglich die Glaubhaftmachung gegenüber der Teststelle [...]
Ich setze mich als Abgeordneter aber auch als Staatssekretär für einen guten und natürlichen sicheren Ausbau der Tiefengeothermie in BW ein.