
Der Gesetzgeber hat die notwendigen Aufenthaltszeiten für eine Anspruchseinbürgerung mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes erheblich verkürzt. Das von Ihnen beschriebene Problem dürfte damit jedenfalls seltener als bisher auftreten.
Der Gesetzgeber hat die notwendigen Aufenthaltszeiten für eine Anspruchseinbürgerung mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes erheblich verkürzt. Das von Ihnen beschriebene Problem dürfte damit jedenfalls seltener als bisher auftreten.
Nach den aktuellen Plänen ist es weiterhin so, dass Sie als Fachkraft eingebürgert werden können, aber erst, wenn Sie nach Ihrer Duldungszeit eine ausreichend lange Zeit in Deutschland gelebt haben
Gemäß § 55 Abs. 3 AsylG werden die Zeiten des erfolgreich abgeschlossenen Asylverfahrens bei Asylberechtigten, Personen mit Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz im Einbürgerungsverfahren angerechnet.
Bezüglich der Schuldunfähigkeit: Nur weil man ein Gesetz nicht kennt, ist man nicht schuldunfähig. Der Begriff der Schuldfähigkeit bezeichnet grob formuliert, dass man aufgrund seiner seelischen Verfassung in der Lage ist das Unrecht der Tat zu erkennen.
Ein Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung in diesem Land zu beantragen, in dem die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.