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Die amtsangemessene Alimentation wurde über das Niedersächsische Besoldungsgesetz (NBesG) im vergangenen Herbst geändert. Zum einen soll dadurch eine ausreichende Alimentation von Familien mit Kindern gewährleistet werden und zum anderen soll der Mindestabstand zur Grundsicherung in den unteren Besoldungsgruppen sichergestellt werden.

Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr.

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