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Das von Ihnen angesprochene Medikament fällt unter den sogenannte Lifestyle-Paragraph (§34 im SGB 5): Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht – sogenannte Lifestyle Arzneimittel –, dürfen nicht als GKV-Leistung verordnet werden.

In den Verhandlungen haben wir erreicht, dass finanzielle Risiken für die gesetzliche Krankenversicherung nahezu ausgeschlossen bleiben. Die Regelung zur Vertraulichkeit wird nach zwei Jahren evaluiert und läuft Mitte 2028 aus.


Die gesetzliche Krankenversicherung wird bereits nicht nur durch die einkommensabhängigen Beiträge der Versicherten, sondern auch durch einen jährlichen Bundeszuschuss finanziert, der aus Steuergeldern stammt.

Die GKV finanziert sich momentan nicht vollständig über die Beiträge der Einzahler. Häufig müssen Finanzierungslöcher durch staatliche Zuschüsse geschlossen werden. Voraussichtlich wird dieser Fall auch beim Bundesanteil des Übergangsfonds eintreten. Diese Zuschüsse werden aus Steuergeldern finanziert. Somit wären auch PK-Versicherte an den Kosten beteiligt.