Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht über abgeordnetenwatch.de.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht über abgeordnetenwatch.de.
Seit der BMG-Novelle 2015 gilt wieder eine Mitwirkungspflicht für Eigentümer/Wohnungsgeber; §19 Abs. 5 BMG regelt den Auskunftsanspruch. Für Einzelfälle Anwalt.
Ich bin dagegen, dass der Denkmalschutz auf Wunsch von Eigentümer:innen einfach aufgehoben werden kann.
Weicht die tatsächlich ausgeführte Fläche zum Nachteil der Erwerber*innen von der vereinbarten Fläche ab, liegt es nahe, dass die Wohnung mangelhaft ist.
Die Wohnfläche ist ein zentrales Beschaffenheitsmerkmal des vom Bauträger geschuldeten Objektes. Demnach unterstützen wir als Linke den Vorschlag, die tatsächliche Wohnfläche von Anfang an durch die Verkäufer zu ermitteln und im Grundbuchamt eintragen zu lassen.