Frage von Mario M. • 28.04.2024

Antwort von Anke Rehlinger SPD • 28.05.2024
Für die weitere Nutzung des Gebäudes liegt die Zuständigkeit bei der Stadt Saarbrücken und bei dem Objekteigentümer, nicht beim Land.
Für die weitere Nutzung des Gebäudes liegt die Zuständigkeit bei der Stadt Saarbrücken und bei dem Objekteigentümer, nicht beim Land.
Im Saarland wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch Anpassungen der Besoldungsgesetze bereits umgesetzt.