Antwort 12.01.2024 von Karin Logemann SPD
Das geschieht nach dem klassischen Gesetzgebungsverfahren
Das geschieht nach dem klassischen Gesetzgebungsverfahren
Für Beamtinnen und Beamte, die am 9. Dezember 2023 ohne Bezüge beurlaubt waren oder sich in Elternzeit ohne Bezüge befanden, wird eine einmalige Sonderzahlung angeboten. Die Bedingung hierfür ist, dass zwischen dem 1. August und dem 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge bestand.
Der Finanzminister hat im Landtag eine höhengleiche Umsetzung zugesagt.