
es handelt sich um eine Ausschreibung der HSO Projekt GmbH, einer 100%igen Tochter der Kühne Stiftung, für die die genannten Richtlinien nicht gilt.
es handelt sich um eine Ausschreibung der HSO Projekt GmbH, einer 100%igen Tochter der Kühne Stiftung, für die die genannten Richtlinien nicht gilt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass eine Auslieferung von Maja T. rechtlich nicht in Betracht kommt. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser einstweiligen Anordnung war die Auslieferung allerdings bereits vollzogen, so dass jetzt keine rechtliche Möglichkeit mehr besteht, um die einmal ausgelieferte Person nach Deutschland zurück überstellen zu lassen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass eine Auslieferung von Maja T. rechtlich nicht in Betracht kommt. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser einstweiligen Anordnung war die Auslieferung allerdings bereits vollzogen, so dass jetzt keine rechtliche Möglichkeit mehr besteht, um die einmal ausgelieferte Person nach Deutschland zurück überstellen zu lassen.