(...) die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens (Planfeststellung) oblag dem Eisenbahnbundesamt (EBA), die Hamburger Behörden waren als Anhörungsbehörden lediglich beteiligt. In der Tat war ursprünglich eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen, davon ist jedoch nach Kenntnisstand der Hamburger Behörden im weiteren Verfahren abgesehen worden. Diese Entscheidung liegt aber m. (...)
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(...) die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens (Planfeststellung) oblag dem Eisenbahnbundesamt (EBA), die Hamburger Behörden waren als Anhörungsbehörden lediglich beteiligt. In der Tat war ursprünglich eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen, davon ist jedoch nach Kenntnisstand der Hamburger Behörden im weiteren Verfahren abgesehen worden. Diese Entscheidung liegt aber m. (...)
(...) die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens (Planfeststellung) oblag dem Eisenbahnbundesamt (EBA), die Hamburger Behörden waren als Anhörungsbehörden lediglich beteiligt. In der Tat war ursprünglich eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen, davon ist jedoch nach Kenntnisstand der Hamburger Behörden im weiteren Verfahren abgesehen worden. Diese Entscheidung liegt aber m. (...)

(...) Nichtsdestotrotz widersprechen sich die beiden von Ihnen genannten Quellen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Tat. Allerdings sei angemerkt dass das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) in dem von Ihnen dankenswerterweise verlinkten Planfeststellungsbeschluss auch eine Begründung für den Verzicht auf die UVP nennt („Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.“).Warum es dann trotzdem zu dem skizzierten Widerspruch in der später veröffentlichten Ausgabe des Amtlichen Anzeigers kam, entzieht sich meiner Kenntnis. (...)

(...) Nichtsdestotrotz widersprechen sich die beiden von Ihnen genannten Quellen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Tat. Allerdings sei angemerkt dass das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) in dem von Ihnen dankenswerterweise verlinkten Planfeststellungsbeschluss auch eine Begründung für den Verzicht auf die UVP nennt („Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.“).Warum es dann trotzdem zu dem skizzierten Widerspruch in der später veröffentlichten Ausgabe des Amtlichen Anzeigers kam, entzieht sich meiner Kenntnis. (...)

(...) Nichtsdestotrotz widersprechen sich die beiden von Ihnen genannten Quellen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Tat. Allerdings sei angemerkt dass das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) in dem von Ihnen dankenswerterweise verlinkten Planfeststellungsbeschluss auch eine Begründung für den Verzicht auf die UVP nennt („Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.“).Warum es dann trotzdem zu dem skizzierten Widerspruch in der später veröffentlichten Ausgabe des Amtlichen Anzeigers kam, entzieht sich meiner Kenntnis. (...)