Frage von Kristin T. • 04.09.2021

Antwort ausstehend von Tanja Kuffner FDP
Die Einschränkungen, die sich aus § 50 Abs. 2 des TAMG für homöopathisch tätige Tierheilpraktiker*innen ergeben, sind in der Tat erheblich.
Die arzneimittelrechtlichen Vorschriften sowohl für die Anwendung am Menschen als auch am Tier stellen ein hohes rechtliches Gut dar.
Aus unserer Sicht wird durch das Gesetz zu wenig zur Reduktion der Abgabe von Reserveantibiotika an Nutztiere erreicht
im Bundestag ist das Gesetzgebungsverfahren zum angesprochenen Tierarzneimittelgesetz bereits abgeschlossen. In diesem Rahmen haben wir eine öffentliche Expertenanhörung zum Gesetzentwurf mit unterstützt.
Aus unserer Sicht wird durch das Gesetz zu wenig zur Reduktion der Abgabe von Reserveantibiotika an Nutztiere erreicht.