Fragen und Antworten
Die Einschränkungen, die sich aus § 50 Abs. 2 des TAMG für homöopathisch tätige Tierheilpraktiker*innen ergeben, sind in der Tat erheblich.
Ich werde mich mit der Situation in Auenhausen, den ursprünglich gemachten Zu- bzw. Aussagen und den weiteren nun geplanten Ausbauzielen noch einmal im Detail auseinandersetzen und meine Antwort danach konkretisieren.
Ich werde mich mit der Situation in Auenhausen, den ursprünglich gemachten Zu- bzw. Aussagen und den weiteren nun geplanten Ausbauzielen noch einmal im Detail auseinandersetzen und meine Antwort danach konkretisieren.