Uli Kros an einem Zaun am Wiesenrand
Ulrich Kros
SPD
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Frage von Kristin T. •

Wie stehen Sie zum TAMG §50 Abs. 2, der es zukünftig unter Strafe stellt, dass nicht für Tiere zugelassene homöopathische Arzneien von gut ausgebildeten Tierhomöopath*innen am Tier angewandt werden?

Nur 1,13 % der registrierten oder zugelassenen Homöopathika sind als Tierarzneimittel registriert oder zugelassen, nur 193 von 17 094 homöopathischen Arzneimitteln werden zur Behandlung der tierischen Patienten zur Verfügung stehen. Für eine Behandlung nach den Prinzipien der klassichen Homöopathie reicht dies nicht aus. Dies stellt eine massive Einschränkung, letztendlich ein Berufsverbot dar. Es ist eine mittelbare Diskriminierung; da überproportional mehr Frauen als Männer den Beruf einer Tierheilpraktiker*in ausüben, handelt es sich um einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG. Tabelle 1 des Anhangs zu EU-VO 37/2010 erklärt zudem homöopathische Zubereitungen in einer Verdünnung ab D 4 generell für unproblematisch in der Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen. EU-VO 2019/6 steht einer solchen Regelung nicht entgegen und gestattet in Art. 105 Abs. 4 den Mitgliedstaaten ausdrücklich, die Verschreibung von Humanarzneien auch anderen Personen als Tierärzt*innen.

Uli Kros an einem Zaun am Wiesenrand
Antwort von
SPD

Die Einschränkungen, die sich aus § 50 Abs. 2 des TAMG für homöopathisch tätige Tierheilpraktiker*innen ergeben, sind in der Tat erheblich. Hier ist die Verhältnismäßigkeit der Tätigkeitseinschränkung von Tierheilpraktiker*innen noch vor Inkrafttreten des Gesetzes noch einmal zu prüfen. Der Gesetzgeber ist hier wohl über das Ziel hinaus geschossen.