Antwort 28.02.2024 von Rolf Mützenich SPD
Die Regelung ist verfassungskonform ausgestaltet und trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung
Die Regelung ist verfassungskonform ausgestaltet und trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung
Grundsätzlich gilt, dass forst- und landwirtschaftliche Fahrzeuge ordentlich zuzulassen sind, bevor diese auf einer öffentlichen Straße bewegt werden dürfen.