Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
Frage von Sabine R. • 24.01.2020
Antwort von Katrin Göring-Eckardt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN • 28.01.2020 (...) "Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5 – neu – EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10 000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt..." (...)
Frage von Sabine R. • 24.01.2020
Antwort von Christian Schmidt CSU • 23.04.2021 (...) Die Regelung des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG sieht vor, dass Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden können. (...)
Frage von Sabine R. • 24.01.2020
Antwort von Christian Schmidt CSU • 23.04.2021 (...) Die Regelung des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG sieht vor, dass Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden können. (...)
Frage von Sabine R. • 24.01.2020
Antwort von Christian Schmidt CSU • 23.04.2021 (...) Die Regelung des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG sieht vor, dass Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden können. (...)
Frage von Sabine R. • 24.01.2020
Antwort von Konstantin von Notz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN • 24.02.2020 (...) Umgesetzt wurde diese Gesetzesänderung, weil der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Bundesregierung, wonach Totalverluste aus Termingeschäften nicht dem steuerbaren Bereich zuzurechnen sind, nicht anerkannte. Um die Auswirkungen dieser Rechtsprechung zu begrenzen, einigte sich die Große Koalition auf die beschränkte Verlustverrechnung, auch mit dem Ziel den spekulativen Finanzmarkthandel einzudämmen. (...)
Frage von Sabine R. • 24.01.2020
Antwort von Konstantin von Notz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN • 24.02.2020 (...) Umgesetzt wurde diese Gesetzesänderung, weil der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Bundesregierung, wonach Totalverluste aus Termingeschäften nicht dem steuerbaren Bereich zuzurechnen sind, nicht anerkannte. Um die Auswirkungen dieser Rechtsprechung zu begrenzen, einigte sich die Große Koalition auf die beschränkte Verlustverrechnung, auch mit dem Ziel den spekulativen Finanzmarkthandel einzudämmen. (...)