Laut aktuellem Beschluss der Bundesregierung ist eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt der Energiepreispauschale (EPP), dass ein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung bezogen wird. Laut §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes handelt es sich bei den Bezügen aus dem Vorruhestand jedoch um einen Arbeitslohn aus einer früheren Dienstleistung. Aufgrund dieser bundesweit einheitlichen Regelung erhalten Bürger:innen mit Vorruhestandsbezügen keine EPP.
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SPD-Fraktion und Bundesgesundheitsminister haben in den letzten Monaten viele wichtige Maßnahmen auf den Weg gebracht, u.a. das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
Die verspätete Antwort liegt hauptsächlich darin begründet, dass ich bei Abgeordnetenwatch zuerst mit einer privaten und nun endlich mit meiner Abgeordneten-E-Mail-Adresse registriert war. Zudem habe ich die ersten Monate genutzt, um mich in den parlamentarischen Raum einzuarbeiten.
Die Regierungskoalition hat viele Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Energiesicherheit zu gewährleisten; dazu kommen die Entlastungspakete.
m.M. leisten Bundeskanzler Olaf Scholz und die SPD - in diesen Krisenzeiten historischen Ausmaßes - eine ordentliche, gute politische Arbeit. Besonnen, verlässlich und mit sozialdemokratischer Handschrift (Stichworte: Mindeslohnerhöhung auf 12 Euro, Wohngeldreform sowie Entlastungspakete insbesondere für kleine und mittlere Einkommen).
Frage ist zu pauschal, um darauf konkret antworten zu können