Antwort 03.01.2024 von Hakan Demir SPD
Auch nach der Reform wird es auf jeden Fall so sein, dass nur Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII einer Einbürgerung entgegenstehen.
Auch nach der Reform wird es auf jeden Fall so sein, dass nur Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII einer Einbürgerung entgegenstehen.
Was den steuerfreie Inflationsausgleich angeht, so ist dies eine freiwillige Maßnahme, die Arbeitgeber*innen umsetzen können. Arbeitnehmer*innen, die diesen Ausgleich erhalten, müssen weiterhin Steuern auf ihren Lohn zahlen. Nur der Inflationsausgleich ist von der Besteuerung ausgenommen.
Sie können dann also neben der deutschen auch bspw. die italienische, namibische und / oder japanische Staatsbürgerschaft besitzen. Es wird keinen Unterschied mehr zwischen EU- und nicht-EU-Ländern geben.
Über die Verlautbarung der BMI-Sprecherin hinaus kann ich dazu leider nichts sagen.