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In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht. Daraus folgt auch, dass für ein privates Krankenversicherungsunternehmen kein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle einer überschrittenen "Fallzahl" existiert.
Art. 146 GG wurde nach der Wiedervereinigung neu gefasst, hat aber seinen Vorläufigkeitscharakter behalten.
Die in Rede stehenden Mittel gehören zum Etat des Auswärtigen Amtes
Ich möchte Sie höflich bitten, sich mit Ihrer Frage direkt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bzw. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu wenden