Die Formulierung, wonach die Handlung wahrscheinlich dazu führen muss, dass einer Person schwerer Schaden zugefügt wird, möchte sicherstellen, dass der Straftatbestand tatsächlich nur strafwürdiges Verhalten erfasst. Zugleich ist nachvollziehbar, dass diskutiert wird, ob diese Einschränkung in der Praxis zu eng gefasst sein könnte und dadurch bestimmte Formen des Cyberstalkings nicht ausreichend erfasst würden.
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Selbst bei unmittelbarem Bezug zum Verfolgungsschicksal der Opfer, bleibt der Verkauf derartiger Gegenstände an Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archive weiterhin möglich (vgl. § 2 Nr. 1 des Gesetzesentwurfs).
Das geplante Verbot gilt für historische Gegenstände mit Bezug auf die Verfolgung, nicht für persönlichen Besitz.
Ich möchte zunächst grundsätzlich vorwegschicken, dass eine kurzfristige und grundlegende Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) absolut notwendig ist, um die medizinische Versorgung wieder auf solide finanzielle Füßen zu stellen und die Ausgabendynamik der letzten Jahre zu bremsen. Der vorliegende Entwurf verfolgt das Ziel, die Finanzierbarkeit und Solidarität der GKV langfristig zu sichern.
Die Absicht ist das Gesetz noch in dieser Legislatur zu verabschieden. Zu konkreten Zeitplänen der LReg kann ich Ihnen nichts sagen, da ich darüber keine Kenntnis habe.
Es ist kurzsichtig, ausgerechnet Einschnitte bei der psychotherapeutischen Versorgung vorzunehmen, denn nicht nur wird dadurch individuelles Leid erhöht, sondern mittelfristig werden auch die Kosten steigen.