Unter Artikel 5 d sowie Artikel 9 und Artikel 13 sind die Regelungen zur Haftung festgehalten. Darin wird geregelt, dass zunächst die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, Informationen zur Aufsicht und anwendbaren Haftungsrahmen mit Bezug auf den EUDI-Provider zu veröffentlichen.
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Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Antwort 10.03.2026 von Günter Rudolph SPD
Antwort 24.02.2026 von Philipp Rottwilm SPD
Bei Identitätsdiebstahl gilt, dass Betroffene nicht automatisch für Schäden haftbar gemacht werden, wenn sie nachweisen können, dass der Identitätsmissbrauch nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist
Antwort 13.02.2026 von Dominik Leyh CDU
- Haftungsfrage juristisch strittig
- daher zur Zeit keine valide Antwort möglich
Antwort 02.03.2026 von Fritz Güntzler CDU
Eine „Beweislastumkehr“ dahingehend, dass Bürgerinnen und Bürger pauschal ihre Unschuld beweisen müssten, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
Antwort 11.02.2026 von Thorsten Frei CDU
Ich bin ein Verfechter eines abgestuftes Modells – der Staat haftet für nachweisbare Fehler in der Infrastruktur (Staatshaftung), Bürger für grobe Fahrlässigkeit
Antwort ausstehend von Carsten Linnemann CDU