
Sehr geehrter Herr K.,
Sehr geehrter Herr K.,
(...) Meine Haltung zu Artikel 13 ist die folgende: Die Balance zwischen den Interessen der Urheber und denen der Netzbenutzer ist nicht gelungen. Den Vergütungsanspruch der Urheber halte ich für legitim, deswegen allerdings eine Regelung zu wählen, welche in der praktischen Konsequenz auf die Uploadfilter hinausläuft, die Sie kritisiert haben ohne das Wort zu benutzen, ist weder gerechtfertigt noch notwendig. (...)
(...) Gerne möchte ich zusätzlich darauf hinweisen, dass eine technische Überprüfung durch sogenannte Uploadfilter auch nur in dem vom Richtlinientext vorgegebenen rechtlichen Rahmen möglich wäre. Die Richtlinie legt explizit fest, dass das Publizieren von Inhalten, die die Urheberrechte nicht verletzen, nicht verhindert werden darf, und dass bei Beschwerden durch Nutzer im Falle einer Nichtveröffentlichung eine erneute, nicht-maschinelle, manuelle Prüfung des Inhalts vorzunehmen ist. (...)