Die SPD lehnt seit Jahrzehnten das bestehende US-Embargo gegen Kuba ab.
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Unter Artikel 5 d sowie Artikel 9 und Artikel 13 sind die Regelungen zur Haftung festgehalten. Darin wird geregelt, dass zunächst die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, Informationen zur Aufsicht und anwendbaren Haftungsrahmen mit Bezug auf den EUDI-Provider zu veröffentlichen.
Bei Identitätsdiebstahl gilt, dass Betroffene nicht automatisch für Schäden haftbar gemacht werden, wenn sie nachweisen können, dass der Identitätsmissbrauch nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist
- Haftungsfrage juristisch strittig
- daher zur Zeit keine valide Antwort möglich
Eine „Beweislastumkehr“ dahingehend, dass Bürgerinnen und Bürger pauschal ihre Unschuld beweisen müssten, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
Ich bin ein Verfechter eines abgestuftes Modells – der Staat haftet für nachweisbare Fehler in der Infrastruktur (Staatshaftung), Bürger für grobe Fahrlässigkeit