Antwort 03.11.2025 von Boris Rhein CDU
Der allgemeine Schutz vor Diskriminierung gilt. Die Aufnahme des Begriffs in Art. 3 GG ist aus meiner Sicht deshalb nicht erforderlich.
Der allgemeine Schutz vor Diskriminierung gilt. Die Aufnahme des Begriffs in Art. 3 GG ist aus meiner Sicht deshalb nicht erforderlich.
Unser Ziel ist es, unseren Sozialstaat zukunftsfest aufzustellen. Wir wollen, dass Unterstützung dort ankommt, wo sie gebraucht wird, und dass Menschen eine echte Perspektive bekommen, wieder auf eigenen Füßen zu stehen.
Ich halte ein Verbotsverfahren gegen die AfD für grundsätzlich gerechtfertigt, da nach meiner Einschätzung genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass die Partei mit ihren Zielen und ihrem Verhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung erheblich beeinträchtigt
Verweis auf Antwort auf Frage von Herrn W. Ende Juli 2025