Antwort 07.09.2026 von Wolfgang Stefinger CSU
Das Problem war hier nicht eine vermeintliche Lücke im Grundgesetz, sondern dass ein verurteilter und gefährlicher Islamist frei herumlaufen konnte.
Das Problem war hier nicht eine vermeintliche Lücke im Grundgesetz, sondern dass ein verurteilter und gefährlicher Islamist frei herumlaufen konnte.
Dass die sexuelle Identität nicht ausdrücklich in Artikel 3 Absatz 3 genannt wird, bedeutet daher keineswegs, dass homosexuelle oder andere queere Menschen weniger Grundrechtsschutz genießen.
Der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität ist bereits heute durch das Grundgesetz (Art. 3 Abs 1 GG), die Rechtsprechung, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie durch europäische und völkerrechtliche Vorgaben gewährleistet.
