Antwort 22.09.2025 von Bärbel Bas SPD
Entsprechend dem Versicherungsprinzip entstehen Leistungsansprüche nur bis zur Höhe der geleisteten Beiträge.
Entsprechend dem Versicherungsprinzip entstehen Leistungsansprüche nur bis zur Höhe der geleisteten Beiträge.
Auch schon früher, unter anderem im Beschluss zum Bundesparteitag 2017, haben wir uns für die Integration von Beamtinnen und Beamten ausgesprochen:
Die Regelungen des § 218 haben sich seit Jahrzehnten in der Praxis bewährt.
Dieser hart errungene gesellschaftliche Kompromiss ist eine gute Regelung, die das Selbstbestimmungsrecht der Frau sichert, aber auch das Lebensrecht des ungeborenen Kindes berücksichtigt.
Sehr geehrter Herr K.,
Sehr geehrter Herr H.