Fiktives Partnereinkommen trotz fehlender Erwerbsfähigkeit und ungeklärter Daten – wie soll das verfassungskonform sein?
Sehr geehrter Herr Joachim Herrmann,
wie kann es sein, dass bei einer Familie mit mehreren Kindern ein fiktives Partnereinkommen unterstellt wird, obwohl der Partner aus gesundheitlichen Gründen gar nicht erwerbstätig sein kann? Was rechtfertigt eine solche Fiktion, wenn sie an der tatsächlichen Lebenssituation vorbeigeht? Dadurch entsteht eine Unteralimentation.
Wie können Sie zudem behaupten, die Regelung sei verfassungsgemäß, obwohl die maßgeblichen Medianäquivalenzeinkommen für 2025 und 2026 noch nicht feststehen? Ohne belastbare Daten erscheint eine pauschale Verfassungskonformität schwer nachvollziehbar.
Wenn mehrere Einkommen die gesellschaftliche Realität besser abbilden sollen, stellt sich spiegelbildlich die Frage, ob dann nicht auch über eine Anpassung der Arbeitszeit gesprochen werden muss – denn Leistung und Alimentation müssen in einem verfassungskonformen Verhältnis stehen.
Eine Schande fuer Bayern.
Eine Erklärung, die diese Punkte aufgreift, wäre hilfreich.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Fragen zur amtsangemessenen Alimentation insbesondere im Zusammenhang mit dem Mehrverdiener-Modell.
Der bayerische Gesetzgeber legt seiner Besoldung seit 1. Januar 2023 durch das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile das sog. Mehrverdiener-Modell zugrunde. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Typisierung des Partnereinkommens steht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation in Einklang. Die insoweit durch die Verfassung gebotene Mindestalimentation ist auch dann gewahrt, wenn möglicherweise kein oder nur ein geringeres Partnereinkommen als die typisiert herangezogenen Beträge vorhanden ist. Es ist insofern vom weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers umfasst, die Bezugsgröße für die Bestimmung der orts- und familienbezogenen Bezügebestandteile an die tatsächlichen gesellschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Mehrverdiener-Familie ist dabei am besten geeignet die gesellschaftliche Situation realitätsgerecht widerzuspiegeln. Der vom anderen Elternteil beigesteuerte Beitrag zum Familieneinkommen ist notwendigerweise zu typisieren. Die Grenzen einer zulässigen Typisierung sind dabei auch ohne Regelung für möglicherweise verbleibende Alleinverdiener-Familien gewahrt. Ein Abstellen auf den jeweiligen Einzelfall ist zur Wahrung der aufgrund der Verfassung gebotenen Mindestalimentation verfassungsrechtlich weder geboten noch notwendig.
Die bayerische Besoldung genügt insoweit auch unter Zugrundelegung des Mehrverdiener-Modells den neu aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts über alle Besoldungsgruppen, Familien- und Ortskonstellationen hinweg. Dies gilt sowohl für die Vergangenheit als auch für das laufende Jahr, wobei die bayerische Besoldung insbesondere in jeder Konstellation die Prekaritätsschwelle übersteigt. Hierzu können die genauen Zahlenwerte zum Median-Äquivalenzeinkommen der frei zugänglichen Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik entnommen werden (vgl. https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen). Diese Quelle wird auch vom Bundesverfassungsgericht herangezogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17, Rn. 114).
Darüber hinaus wurden unter dem Gesichtspunkt, dass beide Elternteile zum Familienunterhalt beitragen, im Beamtenrecht verschiedene Regelungen getroffen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern. Hierzu gehört die Einführung der Teilzeitbeschäftigung und insbesondere die in den letzten Jahren erfolgte Ausweitung flexibler Arbeitszeitmodelle, die auch durch das Arbeiten im Homeoffice erleichtert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL


