Warum gilt das Zweiverdiener-Modell mit fiktivem Partnereinkommen nur für Beamte und nicht einheitlich für alle Berufsgruppen einschließlich Sozialleistungsbeziehern, Politikern und Abgeordneten?
Ich muss auf Ihre Antwort vom 09.02.2026 zurückkommen.
Mit einem fiktivem Ehegatteneinkommen wird die amtsangemessene Alimentation nicht mehr allein aus dem Dienstverhältnis hergeleitet, sondern faktisch vom (unterstellten) Erwerbsverhalten eines Dritten abhängig gemacht. Dies steht im Spannungsverhältnis zu Art. 33 Abs. 5 GG, wonach der Besoldungsanspruch ein individueller Anspruch des Beamten ist und nicht durch familiäre Erwerbskonstellationen relativiert werden darf.
Eine solche Einkommensfiktion dient zudem nicht dem Ausgleich eines Mehrbedarfs und ist damit keine Ausprägung der Fürsorgepflicht, sondern eine Einschränkung des Alimentationsanspruchs. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Erläuterung, weshalb ein fiktives Partnereinkommen ausschließlich im Beamtenbesoldungsrecht unterstellt wird, nicht jedoch bei verheirateten Bürgergeld- oder Sozialhilfeempfängern, Arbeitnehmern oder Politikern und Abgeordneten, bei denen Einkommen stets individualisiert betrachtet wird?
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Fragen zur Amtsangemessenheit der Alimentation unter dem Gesichtspunkt des Mehrverdiener-Modells.
Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Beamtinnen und deren Familien lebenslang angemessen zu alimentieren sowie diesen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Umsetzung dieser Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 01. Januar 2023 hat der bayerische Gesetzgeber die Besoldung systematisch wieder mehr an den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Beamten und Beamtinnen orientiert. Dabei wurde die in den letzten Jahrzehnten zu beobachtende gesellschaftliche Entwicklung berücksichtigt, dass grundsätzlich beide Elternteile zum Familienunterhalt beitragen. Dem trägt das Mehrverdiener-Modell als neues Leitbild der Besoldung Rechnung. Der Art. 33 Abs. 5 GG und das daraus abgeleitete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation gilt nur für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen. Zudem wird auch im Rahmen der Gewährung von Bürgergeld das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass Ehegatten und Paare grundsätzlich gemeinsam wirtschaften. Insofern wird bei der Bemessung der Anspruchshöhe ein weiteres Einkommen in Abzug gebracht. Darüberhinausgehend wirkt sich sogar vorhandenes Vermögen in erheblichem Umfang anspruchsmindernd aus.
Ich hoffe, Ihr Anliegen im Wesentlichen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL

