Frage von Josef S. • 21.08.2025

Antwort von Thorsten Frei CDU • 21.08.2025
unser Rechtssystem bzw. Prozessrecht hat sich bewährt. Zumal schon heute die Möglichkeit besteht, Geständigkeit als mildernden Umstand zu berücksichtigen.
unser Rechtssystem bzw. Prozessrecht hat sich bewährt. Zumal schon heute die Möglichkeit besteht, Geständigkeit als mildernden Umstand zu berücksichtigen.
Sobald eine hohe Wahrscheinlichkeit gesichert ist, dass dieses auch die hohen Hürden für ein Parteienverbot überwinden kann, muss ein Verbotsverfahren umgehend und mit Nachdruck eingeleitet werden.