

(...) In § 40 LFGB dürfen die Länderbehörden seit 2005 die Öffentlichkeit rechtlich abgesichert vor Gefahren warnen. Das Verbraucherinformationsgesetz hat weitere Möglichkeiten zur Information im Sinne des Verbraucherschutzes geschaffen, die Schockstarre im Verbraucherschutz konnte somit wieder gelockert werden, Verbraucherschutzmaßnahmen sind seitdem nicht mehr Angst besetzt. (...)

Sehr geehrter Herr Krist,
die Entscheidung treffen die Polizeibeamten vor Ort und nicht Politiker. Sonst hätten wir den § 42a Waffengesetz als Straftatbestand und nicht, wie jetzt geschehen, als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.

(...) Es ist zulässig, und das habe ich Herrn Schneider auch geschrieben, ein Messer mit einer feststehenden Klinge von 25 cm in einem verschlossenen Behältnis, wie z.B. einem Rucksack, zum Wandern mitzuführen. Wenn dieses Messer dann z.B. beim Picknick als Schneidewerkzeug verwendet wird, ist das völlig in Ordnung und fällt unter die Ausnahmeregelung in § 42 a Abs. 3 WaffG. (...)

(...) Das Urteil ist deshalb grundsätzlich zu begrüßen, da die lebenswichtige Funktion der Familie durch inzestuöse Beziehungen gefährdet ist. Eine Streichung bedeutete symbolisch, dass der Geschwisterinzest als moderne Form sexuellen Verhaltens akzeptiert, ja sogar gutgeheißen wird. Der Staat ist jedoch verpflichtet, seinem Auftrag für den Bestandsschutz der Familie nachzukommen und dementsprechende Regelungen zu treffen. (...)

(...) Natürlich lässt sich über Änderungen nachdenken, insbesondere darüber, ob es sinnvoll ist, Menschen wegen dieses Delikts auch dann ins Gefängnis zu schicken, wenn kein Gewalt- oder sonstiges sexuelles Missbrauchsverhältnis vorliegt. Jedoch ist dieses Thema, das eine relativ kleine Zahl von Menschen betrifft, sehr komplex und lädt zu hochgradiger Emotionalität geradezu ein, weshalb in diesem Bereich sehr vorsichtig mit Diskussionen umzugehen ist. (...)