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Frage von Tim G. •

Frage an Yasmin Fahimi von Tim G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Fahimi,
ich bin Betriebsratsmitglied in einem größeren Medienunternehmen in Ihrem Wahlkkreis. Sehr viele unserer Kolleginnen und Kollegen arbeiten derzeit im Homeoffice. Wir haben ein modernes Zeiterfassungssystem, sodass auch die Arbeitszeiten dort penibel erfasst werden.
Nun versuchen wir die bestehende Bandbreite, also den Zeitrahmen, innerhalb dessen die täglich zu leistenden Stunden nach freier Einteilung der Kolleginnen und Kollegen geleistet werden können, von derzeit 7 bis 20 Uhr auf Abends bis 22 Uhr auszuweiten. Vor allem auch um Kolleginnen und Kollegen, die tags über noch Kinder betreuen müssen zu ermöglichen, ihre Arbeit tagsüber auch für längere Zeit zu unterbrechen, um abends weiter arbeiten zu können. Bei einer Sollzeit von 7 Stunden wäre es dann möglich, z.B. von 7 bis 10 Uhr zu arbeiten und Abends dann noch mal von 18 bis 22 Uhr.
Allerdings würde mann dann am folgenden Tag die gesetzlich vorgeschriebenen 11 Stunden Nachtruhe verletzen.
Diese Vorschrift stammt aus anderen Zeiten und war bei ihrer Einführung sicher sinnvoll. Allerdings hat damals niemand mit Heimatarbeit in dem heute möglichen (und derzeit leider auch notwendigen) Umfang gerechnet. Deshalb meine Frage: Wie aufgeschlossen sind Sie persönlich und Ihre Koalitionskolleginnen und - kollegen gegenüber einer Modernsiierung der Vorschrift dahingehend, dass die Nachtruhe auf 9 Stunden verkürzt werden kann, wenn sich der Arbeitnehmer bei Ende und Begin der Arbeitszeit an einem von ihm selbst bestimmten Ort befindet? Würden Sie eine enstprechende Anregung an den Bundesarbeitsminister mit der Bitte um Prüfung weiter geben?
Ich persönlich würde eine solche Regelung dauerhaft begrüßen, denn auch abseits von durch äußere Umstände erzwungenen Verhältnissen ist es durchaus wünschenswert, Arbeit in die Morgen- und Abendstunden legen zu können, um am Tag länger Zeit zu haben. Z.B. auch um in den Wintermonaten besser im Freien sein zu können, was für Büroarbeiter wichtig ist. Bei reiner Heimarbeit, wo man nur 5 Minuten vom Schreibtisch bis zum Schlafplatz braucht, sind 11 Stunden Nachtruhe nicht notwendig. Eventuell könnte das Gesetz ja eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen oder Tarifeverträge aufnehmen.
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Gerber,

Ihr Anliegen ist bereits in den Regierungsbeschlüsse zum Teil aufgegriffen worden.

Durch den am 28. März 2020 in Kraft getretenen § 14 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeitlich befristet ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit im aktuellen außergewöhnlichen Notfall, der bundesweite Auswirkungen hat, bundeseinheitliche Ausnahmen vom ArbZG zu erlassen.

Auf dieser Basis werden durch eine Rechtsverordnung ab 10. April 2020 nur für bestimmte Tätigkeiten und nur für einen befristeten Zeitraum bis 30. Juni 2020 Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zugelassen. Es sind Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten, den Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen geregelt. Die Ausnahmen müssen wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein.

Dauerhaft halte ich die Ausweitung allerdings für problematisch. Auch Eltern im Homeoffice brauchen Gelegenheit zum Abschalten. Die bundesweite Arbeitszeitgesetzgebung ist keine politische Willkür, sondern dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz auf Basis langjähriger Gesundheitsstudien, die regelmäßig validiert werden. Daher sollten die getroffenen Ausnahmen nur vorübergehend und in begründeten Einzelfällen gelten.

Gerade jetzt erfahren wir doch, wie wichtig Gesundheit ist und dass nicht alles dem Effizienzgedanken untergeordneten werden darf.

Mit freundlichen Grüßen,
Yasmin Fahimi