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Ulrich Lange
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Frage von Angelika D. •

Wie gedenkt die Bundesregierung mit der Klarstellungsbitte des Verkehrsausschusses des Bundesrates im Bezug auf die Änderung von §23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) umzugehen?

Sehr geehrter Herr Lange,

meine Frage bezieht sich auf die Bundesratsdrucksache 289/1/25 vom 2.7.2025. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 11.7.2025 der Änderung von §23 des AEG, welche von der Bundesregierung eingebracht und gut zwei Wochen zuvor vom Bundestag beschlossen worden war, zugestimmt. Allerdings hat der Verkehrsausschuss des Bundesrates bereits darauf hingewiesen, "dass entsprechend dem Wortlaut von § 23 Absatz 2 AEG (neu) die Voraussetzungen für ein Nichtvorliegen eines überragenden öffentlichen Interesses in den Nummern 1 bis 3 kumulativ vor-liegen müssen." Dies ist offenbar von den Antragstellern so nicht beabsichtigt gewesen. Muss das Gesetz jetzt erneut geändert und von Bundestag und -rat beschlossen werden?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen,

A. D.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau D.,

Ihre Frage greift die Entschließung des Bundesrates zur jüngsten Gesetzesänderung der Freistellungsregelung in § 23 AEG (BR-Drs. 189/25 (B)) auf.

Darin äußern die Länder die Sorge, dass im Rahmen der Prüfung des Eisenbahn-Bundesamtes, ob die Möglichkeit der Wiederinbetriebnahme einer Strecke einer Freistellung entgegensteht, unerheblich sein könnte, dass für die Strecke Ersatz geschaffen wird. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb, klarzustellen, dass mit der vom Bundestag am 27.06.2025 beschlossenen Neuregelung des § 23 AEG keine inhaltliche Änderung zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/326) einhergegangen ist. Danach stand die mögliche Wiederinbetriebnahme einer Strecke einer Freistellung ausdrücklich nicht entgegen, wenn für die Strecke Ersatz geschaffen wird.

Der Bundestag hat den Regelungsvorschlag der Bundesregierung im Zuge seiner Beschlussfassung auf Empfehlung seines Verkehrsausausschusses leicht angepasst. Entsprechend der Gesetzesbegründung sollte die Regelung dadurch klarer gefasst werden und so zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden (siehe auch BT-Drs. 21/642 S. 10).

Die Bundesregierung wird sich der Entschließungsbitte des Bundesrates zeitnah annehmen und die erbetene Klarstellung vornehmen. Eine erneute Gesetzesänderung bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung nicht.

Freundliche Grüße

Ulrich Lange

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