Die Anpassung der Steuerbefreiung bis zu einer Höhe von 22.000€ hat darauf abgezielt, der besonderen Belastungssituation von Klein- und Kleinstunternehmern in ihrem ersten und zweiten Jahr - also kurz nach der Gründung - Rechnung zu tragen.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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