
(...) die rechtliche Grundlage der Kirchensteuer ist Artikel 140 GG. Demnach sind Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, berechtigt, auf Grund Steuern zu erheben. (...)
(...) die rechtliche Grundlage der Kirchensteuer ist Artikel 140 GG. Demnach sind Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, berechtigt, auf Grund Steuern zu erheben. (...)
(...) die rechtliche Grundlage der Kirchensteuer ist Artikel 140 GG. Demnach sind Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, berechtigt, auf Grund Steuern zu erheben. (...)
(...) Sie legen die Betreuungszeiten eigenständig fest. Wir wollen aber, dass der Bund die Kommunen finanziell so ausstattet, dass diese die Kinderbetreuung in den Randzeiten ausbauen können. (...)
(...) Sie legen die Betreuungszeiten eigenständig fest. Wir wollen aber, dass der Bund die Kommunen finanziell so ausstattet, dass diese die Kinderbetreuung in den Randzeiten ausbauen können. (...)
(...) Sie legen die Betreuungszeiten eigenständig fest. Wir wollen aber, dass der Bund die Kommunen finanziell so ausstattet, dass diese die Kinderbetreuung in den Randzeiten ausbauen können. (...)
(...) haben Sie vielen Dank für Ihre Mail. Über die Frage ob und wie Straßenbeiträge erhoben werden dürfen bzw. müssen, gibt es in Hessen in den letzten Jahren eine intensive Diskussion. (...)