Wieso halten Sie eine Anpassung des Selbstbestimmungsgesetzes für erforderlich?
Sehr geehrter Herr Frei,
den Medien entnehme ich dass Sie es für erforderlich halten das Selbstbestimmungsgesetz im Hinblick auf Missbrauch anzupassen.
Anlass war der aktuelle Fall des geplanten Haftantritts von Frau Liebich in einer Justizvollzugsanstalt für Frauen.
Meine Frage an Sie wäre warum Sie eine Anpassung des Selbstbestimmungsgesetzes für nötig erachten wo doch dieses Gesetz zwar ermöglicht den Registereintrag für das Geschlecht und den Vornamen zu ändern, aber nach §6 Absatz 2 keinerlei Zutritte regelt? Hier entscheidet doch sinngemäß die Vollzugsanstalt ob Frau Liebich die Haft dort antreten kann. Aus meiner Sicht ist durch §6 Absatz 2 der Schutz auch in Bezug auf andere Dienste und Bereiche gegeben sofern es gerechtfertigt ist.

Sehr geehrte Frau S.,
wir haben unsere Kritikpunkte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. Wie der aktuelle Fall „Liebich“ zeigt, führt das Selbstbestimmungsgesetz zu einer Fülle an Folgeproblemen, die gesetzlich nicht aufgefangen werden und vielfach auch gar nicht aufgefangen werden können. Wenn jemand rechtlich eine Frau ist, muss diese Person natürlich auch wie eine Frau behandelt werden.
Das Gesetz überlässt der Gesellschaft, den Kommunen, Ländern und Sportvereinen an vielen Stellen die Problemlösung. Es gewährt freizügige Änderungsmöglichkeiten - die daraus resultierenden Probleme sollen andere lösen.
Besonders gravierend sind die entstehenden Sicherheitslücken. Um die sicherheitsrechtlichen Folgen des weitreichenden Ansatzes des Gesetzes abzumildern, hatte die Bundesregierung im Regierungsentwurf umfangreiche Übermittlungsvorschriften von Meldebehörden an Sicherheitsbehörden vorgesehen. In der parlamentarischen Beratung des Gesetzes sind diese Vorschriften jedoch wieder gestrichen worden.
Es sollten insbesondere Regelungen etabliert werden, um Identitäten insbesondere für die Sicherheitsbehörden nachvollziehbar zu gestalten. Außerdem ist ein Regelungswerk erforderlich, das es erlaubt, Ausländern auch nach einer Namensänderung ihre bisherige ausländerrechtliche Historie zuzuordnen.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei