Sehr geehrter Herr Frei, meine Frage lt. IFG : Wie ist der Umgang mit herren-nachrichtenlosen Konten aktuell geregelt? Gibt es Anweisungen, Verfügungen etc?

Sehr geehrte Frau B.,
es gibt keine spezielle Regelung für herren-/nachrichtenlose Konten in Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Das IFG selbst regelt nicht speziell den Zugang zu Informationen über herrenlose Konten, aber grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Bundesbehörden, sofern keine Ausschlussgründe wie Datenschutz oder Geschäftsgeheimnisse greifen. In der Vergangenheit gab es Fälle, in denen Anfragen nach dem IFG zu sogenannten namenlosen oder herrenlosen Konten gestellt wurden, etwa um historische oder erbrechtliche Fragen zu klären. Ob eine Auskunft erteilt wird, hängt dann von den allgemeinen Voraussetzungen und Ausnahmen des IFG ab. Dies muss immer im Kontext des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.
Was mögliche Gelder auf solchen Konten anbelangt besteht für die Eigentümer oder auch Erben unabhängig vom IFG ein zeitlich nahezu unbegrenztes Forderungsrecht, sofern der Eigentumsnachweis gegenüber dem kontenführenden Institut erbracht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei