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Thomas Silberhorn
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Frage von Kai-Uwe M. •

Frage an Thomas Silberhorn von Kai-Uwe M. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Silberhorn,

ich wohne in ihrem Wahlkreis bin aber Extrem über den Union Kurs verärgert der heute im Bundestag bezüglich der Abwrack/Umweltprämie gefahren wurde..berichtung Kurs der Großen Koalition..zu der nunmal die CSU gehört!!

Vorab bitte ich Sie ,mich nicht "Links" einzuordnen!! wenn ich es als absolut nicht Vermittelbar bezeichne,das H4 Empfängern die Abwrackprämie deshalb verweigert wird,weil sie "Zusätzliches" Einkommen" darstellt..

Sehe ich das falsch,wenn ich darauf basierend behaubte,das "Jeder" Steuerpflichtige Bürger..Zusätzliche Einkommen im Lohn/Einkommenssteuer Jahresausgleich angeben muss??

Gibt es demzufolge irgendwo einen Hinweis in den Anträgen zur "Umweltprämie" das die Antragsteller/bezieher dieser Prämie die 2500 euro als "Zusätzliches" Einkommen im Lohn/Einkommenssteuerjahresausgleich angeben müssen???

Ergibt sich nicht aus dieser Steuergesetzlichen und heute von der Großen Koalition im Bundestag bestätigten Selbsverständlichkeit heraus die missliche lage das bezieher der Umweltprämie in der Masse "Massive" Steuernachzahlungen in 2010 leisten müsen weil sie "Zusätzlieche" einkünfte erzielten,die deutlich ihre sonstig zu erwartenden Steuerrückzahlungen übertreffen???

Mit freundlichen Grüßen,

Kai-Uwe Maass

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Maass,

die Umweltprämie unterliegt nicht der Einkommensteuer. Insbesondere stellt sie keine sonstige Einkunft durch ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Dies würde voraussetzen, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung des Altfahrzeugs weniger als ein Jahr liegt. Die Umweltprämie wird jedoch nur gewährt, wenn das Altfahrzeug mindestens ein Jahr lang auf den Antragsteller zugelassen war.

Die Umweltprämie können alle Halter eines mindestens neun Jahre alten Autos erhalten. Das gilt auch für die Empfänger von Hartz IV-Leistungen. Die Auszahlung der 2.500 Euro kann jedoch vorübergehend die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers aufheben, die Voraussetzung für den Leistungsbezug ist. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende stehen ausschließlich Personen zu, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können. Nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit muss daher grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldwert als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt werden. Für einen Hartz IV-Empfänger wäre allein die Prämie in Höhe von 2.500 Euro etwa sieben Mal so hoch wie die Regelleistung eines Alleinstehenden. Der Anschaffungswert eines Neu- oder Jahreswagens liegt noch um ein Vielfaches höher. Hilfebedürftige haben ihr Vermögen aber grundsätzlich zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen. Allerdings zählt ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht zu dem Vermögen zur Absicherung des Lebensunterhalts. Dessen Wert wird somit nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt ein privates Kraftfahrzeug bis zu einem Wert von 7.500 Euro als angemessen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Silberhorn

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