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Frage von Wilfried M. •

Frage an Thomas Hartung von Wilfried M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Hartung,

Verantwortliche des Landesverwaltungsamtes können bislang allein aufgrund der Behauptung von Zweifeln an der Berufsausübungsfähigkeit eines Arztes diesen dazu nötigen, sich einer Untersuchung durch einen Psychiater ihres Vertrauens zu stellen.
Sie müssen dazu in Thüringen keine konkreten Anknüpfungstatsachen benennen, welche sofort einer gerichtl. Überprüfung unterzogen werden könnten.
Viemehr nutzen sie ein Formular, welches der betroff. Arzt ausfüllen muß.
Mit seiner Unterschrift muß der Arzt erklären, er kenne die Gründe der Eignungszweifel (die im Kopf eines ihm Fremden entstanden sein sollen!) und er bitte um eine Untersuchung durch einen Arzt (des Vertrauens der Behörde) auf eigene Kosten.
Beweis: S. 4 in diesem (mich betreffenden, "stalinesken") Dokument (1)
Finden Sie, daß dieses Vorgehen mit rechtstaatl. Prinzipien in Einklang zu bringen ist?
Würden Sie unterschreiben, wenn Sie selber nicht an Ihrer Zuverlässigkeit und Berufswürdigkeit zweifeln?
Sollte man der Verwaltung Vorgaben machen , z.B. die Verwendung eines solchen Formulars zu unterlassen und klare Tatsachen zu benennen, an denen ein Gutachter anknüpfen muß?
Gesetzt den Fall, es würde Sie treffen: Was würden Sie tun, wenn Ihnen der Psychiater des Verwaltungsvertrauens wie in meinem Fall nicht antwortet auf die Frage, ob er das Untersuchungsgespräch ggf. komplett audiovisuell dokumentiert, sodaß auch sein Verhalten (und dessen Rückwirkung auf Ihres) für einen Außenstehenden (z.B. einen Richter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) nachvollzogen werden kann (2)?
Besteht Regelungsbedarf für solche Fälle?
Ich bitte um vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung.

Mit frdl. kollegialem Gruß
Dipl.med. W. M.

1) https://www.wilfriedmeissner.de/pdf/CCF08012015.pdf
2) vgl. meine Initiative von Ende 2004: https://www.wilfriedmeissner.de/pdf/Transparenzinitiative_2005.pdf , K: http://www.lets-goerg.de/dokumente/HausnerKommentar_Videographie_Forensik.pdf

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