
(...) Bei der Anrechnung einer Unfallrente auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird ein Freibetrag abgezogen, für den es bislang in West- und Ostdeutschland unterschiedliche Werte gibt. Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich entschieden und seine Auffassung in mehreren Urteilen bestätigt, dass bei dieser Anrechnung ein einheitlicher Freibetrag für alle unfallverletzten Rentenberechtigten mit gleich hohem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden müsse. (...)