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Stephan Wefelscheid
FREIE WÄHLER
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/ 9 Fragen beantwortet
Frage von Brigitte K. •

Finden Sie den Zeitpunkt für angebracht, die Diäten zu erhöhen?

Tausende von Menschen im Ahrtal haben ihre Existenz verloren.
Viele sind durch die Coronakrise arbeitslos oder stehen ohne Perspektive da.
Ich finde es pietätlos von den Abgeordneten ,die keinerlei Einbußen und Existenzängste hatten,
sich die Diäten zu erhöhen.
Mein Vertrauen in die Politik ist auf den Nullpunkt gesunken
Es herrscht nur noch Raffgier und in Krisen Unfähigkeit.

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Antwort von
FREIE WÄHLER

Als der letzte Landtag die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung durchgeführt hat, hat dieser mit § 5, Absatz 1 Satz 1 Abgeordnetengesetz dem Grunde nach für die Abgeordnetenentschädigung eine systemische Einordung vorgenommen: Dort heißt es: „Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Landtags orientiert sich am Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A16.“ Ich persönlich habe den letzten Landtag für diese systemische Eingruppierung damals dem Grunde und der Höhe nach scharf kritisiert. Meine Kritik bezog sich darauf, dass diese systemische Eingruppierung „Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A16“ nicht am Ende der Legislaturperiode mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen wurde, sondern zu Beginn der Periode für die Laufende. Nach meinem Dafürhalten sollten grundsätzliche Änderungen der systemischen Eingruppierung nur für kommende Legislaturperioden beschlossen werden, da einem jeden Staatsbürger vor Wahlantritt klar sein muss, wie das Amt dotiert ist, auf das er sich bewirbt. Dieser Rechtsgedanke ergibt sich auch aus folgendem Normengefüge: In Artikel 33, Absatz 2 GG heißt es: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Ähnliche Bestimmung findet sich in Artikel 19 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz. Und in § 22 Landesbesoldungsgesetz heißt es: Das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes.  

Abgeordnete sind zwar keine Beamte. Der 17. Landtag hatte sich aber bei der systemischen Einordnung dieser beamtenrechtlichen Eingruppierungslogik bedient und gesetzlich normiert, dass die Entschädigung eines Mitglieds des Landtags sich am Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A16 orientiert. An dieser Eingruppierung mit Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A16 ändert sich durch die eingebrachte Gesetzesänderung nichts. Die Orientierung an Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A16 steht so im Gesetz und bleibt so im Gesetz. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird nur das der Höhe nach angepasst, was dem Grunde nach Gesetzeslage ist, nämlich die Anpassung der Höhe nach auf das Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A16. Denn aufgrund der zurückliegenden Steigerung bei den Beamtinnen und Beamten entspricht die aktuelle Entschädigung der Höhe nach mit brutto 6.992 Euro nicht mehr dem Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A16, sondern eher der dem Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A15. Gesetzlich normiert ist aber die Orientierung am Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A16. Da die Anpassung der Höhe nach im Wege der dynamischen Verweisung auf die Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst dem Landtag durch die höchstrichterliche Rechtsprechung verwehrt ist, bleibt logischer Weise nur die Anpassung durch den Gesetzgeber selbst. Dabei ist zu beachten, dass für das Jahr 2020 keine Anpassung der Höhe nach erfolgte, ebenso wie für 2021 nicht erfolgen wird. Erst mit Ablauf der 3. Stufe im Jahre 2024 wird der Abgeordnete der Höhe nach so entschädigt, wie es Landesbeamte des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A16 jetzt schon erhalten. Der 18. Landtag nimmt also mit der Änderung des Abgeordnetengesetzes keine neue Eingruppierung vor, sondern passt nur die Höhe der Entschädigung der normierten Orientierung an: Und diese liegt laut Abgeordnetengesetz nunmal bei Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A16.

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