(...) Die fehlende Begründungspflicht vereinfacht zwar die Beschlussfassung, sie ändert aber nichts am Ergebnis. Vor diesem Hintergrund ist eine nachträgliche Begründungspflicht nicht zweckdienlich. Sie würde darüber hinaus die beschränkten personellen Kapazitäten des Gerichtes übermäßig binden. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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